Infos BlmSchV

Anfang 2010 trat in Deutschland die neue Bundes-Immissionsschutzverordnung für Kleinfeuerungsanlagen in Kraft, bei der erstmals Emissionsgrenzwerte für Feinstaub‐ und CO‐Gehalt bei Kaminöfen festgelegt wurden, außerdem wurde der Mindestwirkungsgrad erhöht.

Die wichtigsten Fakten im Überblick

Neuanlagen

Alle Feuerstätten, die nach dem 22.03.2010 neu errichtet werden, müssen die Grenzwerte der 1. Stufe einhalten. Diese Feuerstätten genießen Bestandsschutz und können unbefristet betrieben werden. Für Feuerstätten, die ab 01.01.2015 neu errichtet werden, gelten die Grenzwerte der 2. Stufe. Die 1. BImSchV richtet sich an die Errichtung der Feuerstätte, nicht an die Erstinbetriebnahme. Wird z.B. der Kaminofen im Rahmen eines Umzugs mitgenommen und erfüllt die Anforderungen der jeweiligen Stufe nicht, so darf das Gerät nicht neu errichtet werden.

1. BlmSchVStufe 1Stufe 1 Stufe 2Stufe 2
FeuerstättenartPrüfungCO (mg/m³)Staub (mg/m³)CO (mg/m³)Staub (mg/m³)Min. Wirkungsgrad (%)
KaminofenDIN EN 1324020007512504073

Brennstoffkosten Vergleich

BrennstoffFlüssig-GasÖlScheitholzHolzpellets
Erforderliche Nutzmenge (kWh)18000180001800018000
Brennstoffmenge pro Jahr2659 Liter2000 Liter14 Ster4235 kg
Preis pro kW/h6,4 Ct.5,9 Ct.3,3 Ct.3,7 Ct.
Brennstoffkosten pro Jahr1.329,00 €1.180,00 €706,00 €784,00 €

Förderungen für moderne Heizungen

Neue Förderungen

Grundsätzlich gelten diese Obergrenzen:

  1. Es werden maximal 30 000 Euro förderfähige Kosten pro Einfamilienhaus bzw. Wohneinheit anerkannt.
  2. Der maximale Zuschuss von 70% (für selbstnutzende Eigentümer) ist also 21 000 Euro.

 

Im Detail bedeutet das folgendes:

30 % Basisförderung  für Investitionskosten für alle GEG- bzw. 65 %-EE-konformen Heizungsanlagen in allen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Ab dem 1. Januar 2025 werden nur noch netzdienliche Wärmepumpen gefördert. Die Energieversorger müssen sie aus der Ferne ein- und ausschalten können, um eine Überlastung der Stromnetze zu verhindern.

20 % Speed-Bonus (Geschwindigkeits-Bonus) 20% bis 31.12.2028, ab 2029 Reduzierung um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre; Klimageschwindigkeitsbonus wird nur für selbstnutzende Eigentumer und nicht für Hybrid-Wärmepumpen gewährt.

30 % einkommensabhängiger Bonus  der Investitionskosten für Haushalte im selbstgenutzen Wohneigentum mit einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von bis zu 40 000 Euro pro Jahr.

5 % Wärmepumpen-Bonus für den Einsatz von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- und Abwasserwärme.

15 % Effizienzmaßnahmen für Gebäudehülle, Heizungsoptimierung (z. B. für den Hydraulischen Abgleich), Anlagentechnik (au.er Heizung) wie Lüftung oder smarte Steuerungen.

5 % Sanierungsfahrplan  gilt nur im Zusammenhang mit den Effizienzmaßnahmen. Ein Sanierungsfahrplan kann also hier die Fördersumme steigern.

70 % bzw. 55 % Gesamtförderdeckel 70 % für selbstnutzende Eigentümer, 55 % für alle anderen.Grundförderung und Boni sind kumulierbar.

 

Die Antragstellung der neuen Fördermittel ist aufgrund technischer Umstellungen bei der KfW ab dem 27.02.2024 möglich; die Registrierung ab dem 15.02.2024.

Aktuell gilt daher folgende Ausnahmeregelung: Der Heizungstausch kann ab sofort beauftragt und der Förderantrag nachgereicht werden. Diese Übergangsregelung gilt bis 31.08.2024.

 

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